Satzung

Inhaltsverzeichnis

§ 11 - Satzungsänderung / Zweckänderung

(1) Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Jahreshauptversammlung gestellt werden.

(2) Eine Satzungs- bzw. Zweckänderung kann von der Jahreshauptversammlung nur mit Mehrheit von 2/3 der in der Jahreshauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt oder das Finanzamt für Körperschaften zur Erlangung der Gemeinnützigkeit für erforderlich hält.