Satzung
Inhaltsverzeichnis
- § 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
- § 2 - Gemeinnützigkeit
- § 3 - Zweck und Tätigkeit des Vereins
- § 4 - Mitgliedschaft
- § 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 6 - Ehrungen
- § 7 - Organe
- § 8 - Die Jahreshauptversammlung
- § 9 - Der Vorstand
- § 10 - Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
- § 11 - Satzungsänderung / Zweckänderung
- § 12 - Auflösung
- § 13 - Inkrafttreten
§ 8 - Die Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Geschäftsführer mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Anträge an die Jahreshauptversammlung sind spätestens drei Wochen vorher an den Geschäftsführer zu richten.
(3) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
(5) Von der Jahreshauptversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen.
(6) Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:
a. die Entgegennahme des Berichts des Vorsitzenden,
b. die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte sowie die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c. die Entlastung des Vorstandes,
d. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
e. die Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme des Musikalischen Organisators und des Jugendwartes) und der beiden Kassenprüfer,
f. die Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszwecks,
g. die Änderung der Beitragsordnung und der Ehrungsordnung,
h. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Jahreshauptversammlung verwiesen hat,
i. die Auflösung des Vereins.