Satzung
Inhaltsverzeichnis
- § 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
- § 2 - Gemeinnützigkeit
- § 3 - Zweck und Tätigkeit des Vereins
- § 4 - Mitgliedschaft
- § 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 6 - Ehrungen
- § 7 - Organe
- § 8 - Die Jahreshauptversammlung
- § 9 - Der Vorstand
- § 10 - Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
- § 11 - Satzungsänderung / Zweckänderung
- § 12 - Auflösung
- § 13 - Inkrafttreten
§ 9 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Geschäftsführer
d. dem 1. Kassierer
e. dem stellvertretenden Kassierer
f. dem Schriftführer
g. dem Jugendwart
h. dem Materialwart
i. dem Pressewart
j. dem Musikalischen Organisator
k. und bis zu zwei Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Musikalischen Organisators und des Jugendwartes, von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Es können nur vorgeschlagene Bewerber gewählt werden, diese müssen Mitglied des Vereins sein. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Jahreshauptversammlung zuständig ist.
(4) Der Vorstand wird in regelmäßigen Abständen vom Geschäftsführer einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Vorstandmitglieder verlangen.
(5) Werden bei der Vorstandswahl nicht alle Ämter besetzt oder scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand fehlende oder ausgeschiedene Mitglieder für den Rest der Amtszeit berufen. Über die Berufung ist ein Beschluss zu fassen.
(6) Der Musikalische Organisator und der Jugendwart werden bei der konstituierenden Sitzung des Vorstandes durch den Vorstand berufen. Über die Berufung ist ein Beschluss zu fassen. Der Musikalische Organisator und der Jugendwart bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(7) Der 1. Kassierer fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Jahreshauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in die Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben.
(8) Der 1. Vorsitzende und der 1. Kassierer sind berechtigt Spenden für den Verein anzunehmen und Spendenquittungen auszustellen.