Satzung
Inhaltsverzeichnis
- § 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
- § 2 - Gemeinnützigkeit
- § 3 - Zweck und Tätigkeit des Vereins
- § 4 - Mitgliedschaft
- § 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 6 - Ehrungen
- § 7 - Organe
- § 8 - Die Jahreshauptversammlung
- § 9 - Der Vorstand
- § 10 - Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
- § 11 - Satzungsänderung / Zweckänderung
- § 12 - Auflösung
- § 13 - Inkrafttreten
§ 7 - Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a. die Jahreshauptversammlung
b. der Vorstand
(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(3) Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Jahreshauptversammlungen dagegen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise auf Beschluss der Jahreshauptversammlung ausgeschlossen werden.
(5) Wahlen zum Vorstand werden auf Antrag geheim durchgeführt.
(6) Über die Sitzungen der Organe ist ein Protokoll zu führen, das den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, vom Geschäftsführer und vom Protokollführer zu unterzeichnen.