Ehrungsordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 4 - Eheschließung/Ehejubiläum

(1) Bei Eheschließung oder Ehejubiläum (silberne oder goldene Hochzeit) von Mitgliedern wird auf Wunsch ein musikalisches Ständchen vorgetragen, wenn der Musikverein spielfähig ist.

(2) Geschenke für Eheschließung/Ehejubiläum werden nach Ermessen des Vorstands übergeben.

(3) Sonderregelungen werden durch Beschluss des Vorstandes im Einzelfall entschieden.