Ehrungsordnung
Inhaltsverzeichnis
- § 1 - Grundsatz
- § 2 - Ehrungen
- § 3 - Geburtstage
- § 4 - Eheschließung/Ehejubiläum
- § 5 - Beerdigungen
- § 6 - Inkrafttreten
§ 4 - Eheschließung/Ehejubiläum
(1) Bei Eheschließung oder Ehejubiläum (silberne oder goldene Hochzeit) von Mitgliedern wird auf Wunsch ein musikalisches Ständchen vorgetragen, wenn der Musikverein spielfähig ist.
(2) Geschenke für Eheschließung/Ehejubiläum werden nach Ermessen des Vorstands übergeben.
(3) Sonderregelungen werden durch Beschluss des Vorstandes im Einzelfall entschieden.